Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung des Abkommens über die Verbesserung der Lippewasserführung, die Speisung der westdeutschen Schiffahrtskanäle mit Wasser und die Wasserversorgung aus ihnen

Bekanntmachung des Abkommens über die Verbesserung der Lippewasserführung, die Speisung …

Art 5 Einspeisung in die Lippe aus den Kanälen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26868/5#abs-1 (1) Der Bund gibt über die Pumpwerkskette I und seine Kanäle auf Anforderung des Landes Zuschußwasser bis zu 4,5 m3/s durch das Überleitungsbauwerk in die Lippe ab; dabei sind Versickerung, Verdunstung und Spaltverluste berücksichtigt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26868/5#abs-2 (2) Zuschußwasser wird nicht abgegeben,

a) wenn die Lippe im Unterwasser des Wehres bei Hamm 14,5 m3/s oder mehr Wasser führt, oder

b) soweit in der Ruhrhaltung Duisburg für die notwendigen Belange der Schiffahrt und der Wasserversorgung nicht genügend Wasser zur Verfügung steht oder gestellt werden kann, es sei denn, daß die nach Artikel 4 Abs. 1 vorgesehene Pumpleistung an der Ruhrschleuse Duisburg zur Verfügung steht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26868/5#abs-3 (3) Das Land liefert unentgeltlich den elektrischen Strom für das Pumpen des Zuschußwassers.

Zweiter Abschnitt

Wasserversorgung aus den Kanälen

Art 4 Art 6