Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung des Abkommens über die Verbesserung der Lippewasserführung, die Speisung der westdeutschen Schiffahrtskanäle mit Wasser und die Wasserversorgung aus ihnen
Bekanntmachung des Abkommens über die Verbesserung der Lippewasserführung, die Speisung …Art 2 Ergänzung der Pumpwerkskette 0
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26868/2#abs-1 (1) Der Bund errichtet in Ergänzung seiner bestehenden Pumpwerkskette am Rhein-Herne-Kanal (Pumpwerkskette 0) ein Pumpwerk mit zwei Pumpen von je 1 m3/s Leistung an der Schleuse Hamm.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26868/2#abs-2 (2) Der Bund und das Land tragen je zur Hälfte die Kosten für die Errichtung des Pumpwerkes einschließlich notwendiger Anpassungsmaßnahmen im Bereich der Schleuse.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26868/2#abs-3 (3) Der Bund wird Eigentümer des Pumpwerkes. Er betreibt, unterhält und erneuert es auf seine Kosten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26868/2#abs-4 (4) Bis zur Fertigstellung des Pumpwerkes, die so schnell wie möglich herbeigeführt wird, kann der Bund der Lippe die für die Kanalhaltung Hamm - Werries benötigten Wassermengen auch bei einer Unterschreitung der Mindestwasserführung (Artikel 1) entnehmen.