Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung des Abkommens über die Verbesserung der Lippewasserführung, die Speisung der westdeutschen Schiffahrtskanäle mit Wasser und die Wasserversorgung aus ihnen

Bekanntmachung des Abkommens über die Verbesserung der Lippewasserführung, die Speisung …

Art 2 Ergänzung der Pumpwerkskette 0

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26868/2#abs-1 (1) Der Bund errichtet in Ergänzung seiner bestehenden Pumpwerkskette am Rhein-Herne-Kanal (Pumpwerkskette 0) ein Pumpwerk mit zwei Pumpen von je 1 m3/s Leistung an der Schleuse Hamm.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26868/2#abs-2 (2) Der Bund und das Land tragen je zur Hälfte die Kosten für die Errichtung des Pumpwerkes einschließlich notwendiger Anpassungsmaßnahmen im Bereich der Schleuse.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26868/2#abs-3 (3) Der Bund wird Eigentümer des Pumpwerkes. Er betreibt, unterhält und erneuert es auf seine Kosten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26868/2#abs-4 (4) Bis zur Fertigstellung des Pumpwerkes, die so schnell wie möglich herbeigeführt wird, kann der Bund der Lippe die für die Kanalhaltung Hamm - Werries benötigten Wassermengen auch bei einer Unterschreitung der Mindestwasserführung (Artikel 1) entnehmen.

Art 1 Art 3