Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung des Abkommens über die Verbesserung der Lippewasserführung, die Speisung der westdeutschen Schiffahrtskanäle mit Wasser und die Wasserversorgung aus ihnen

Bekanntmachung des Abkommens über die Verbesserung der Lippewasserführung, die Speisung …

Art 3 Anteilige Stromlieferung des Landes

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Das Land gleicht dem Bund durch unentgeltliche Stromlieferung die Minderentnahme aus, die sich gegenüber der Entnahmemöglichkeit des Bundes nach der Vereinbarung vom 21. 7./13. 8. 1938 auf Grund der jährlichen Wassermengenbilanz ergibt.

Art 2 Art 4