Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung des Abkommens über die Verbesserung der Lippewasserführung, die Speisung der westdeutschen Schiffahrtskanäle mit Wasser und die Wasserversorgung aus ihnen
Bekanntmachung des Abkommens über die Verbesserung der Lippewasserführung, die Speisung …Art 3 Anteilige Stromlieferung des Landes
Stand: 26.08.2026
Das Land gleicht dem Bund durch unentgeltliche Stromlieferung die Minderentnahme aus, die sich gegenüber der Entnahmemöglichkeit des Bundes nach der Vereinbarung vom 21. 7./13. 8. 1938 auf Grund der jährlichen Wassermengenbilanz ergibt.