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# Art 2 NW_26868 (Nordrhein-Westfalen) — Ergänzung der Pumpwerkskette 0

Bekanntmachung des Abkommens über die Verbesserung der Lippewasserführung, die Speisung der westdeutschen Schiffahrtskanäle mit Wasser und die Wasserversorgung aus ihnen  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Bund errichtet in Ergänzung seiner bestehenden Pumpwerkskette am Rhein-Herne-Kanal (Pumpwerkskette 0) ein Pumpwerk mit zwei Pumpen von je 1 m3/s Leistung an der Schleuse Hamm.

(2) Der Bund und das Land tragen je zur Hälfte die Kosten für die Errichtung des Pumpwerkes einschließlich notwendiger Anpassungsmaßnahmen im Bereich der Schleuse.

(3) Der Bund wird Eigentümer des Pumpwerkes. Er betreibt, unterhält und erneuert es auf seine Kosten.

(4) Bis zur Fertigstellung des Pumpwerkes, die so schnell wie möglich herbeigeführt wird, kann der Bund der Lippe die für die Kanalhaltung Hamm - Werries benötigten Wassermengen auch bei einer Unterschreitung der Mindestwasserführung (Artikel 1) entnehmen.

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Zitiervorschlag: Art 2 NW_26868 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26868/2

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