Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Biggetalsperregesetz
Biggetalsperregesetz§ 3
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26854/3#abs-1 (1) Der Biggebeitrag der Wasserbezieher und Wasserentnehmer beträgt 1,79 Cent je m3 bezogenen oder entnommenen Ruhrwassers.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26854/3#abs-2 (2) Für Beitragspflichtige, die in einem von dem Talsperrenausgleich nicht unmittelbar beeinflussten Teil des Einzugsgebiets der Ruhr Wasser entnehmen oder solches Wasser beziehen (Oberlieger), beträgt der Biggebeitrag 0,45 Cent je m3 bezogenen oder entnommenen Wassers.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26854/3#abs-3 (3) Beitragspflichtige, die ein Wasserversorgungsunternehmen betreiben, haben den Biggebeitrag nur für den Teil des bezogenen oder entnommenen Ruhrwassers zu leisten, der von ihnen nicht in das Rohrnetz der öffentlichen Wasserversorgung weitergeleitet wird.