Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Biggetalsperregesetz
Biggetalsperregesetz§ 4
Stand: 26.08.2026
Bei Bezug oder Entnahme von Ruhrwasser, das ausschließlich zu Kühlzwecken verwendet und danach den Gewässern im Einzugsgebiet der Ruhr mit einem Verlust von nicht mehr als 0,5 v.H. unmittelbar wieder zugeleitet wird, ist der Biggebeitrag auf Antrag des Beitragspflichtigen für nur 10 v.H. dieser Wassermenge festzusetzen.