(1) Der Biggebeitrag der Wasserbezieher und Wasserentnehmer beträgt 1,79 Cent je m3 bezogenen oder entnommenen Ruhrwassers.
(2) Für Beitragspflichtige, die in einem von dem Talsperrenausgleich nicht unmittelbar beeinflussten Teil des Einzugsgebiets der Ruhr Wasser entnehmen oder solches Wasser beziehen (Oberlieger), beträgt der Biggebeitrag 0,45 Cent je m3 bezogenen oder entnommenen Wassers.
(3) Beitragspflichtige, die ein Wasserversorgungsunternehmen betreiben, haben den Biggebeitrag nur für den Teil des bezogenen oder entnommenen Ruhrwassers zu leisten, der von ihnen nicht in das Rohrnetz der öffentlichen Wasserversorgung weitergeleitet wird.