Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Biggetalsperregesetz
Biggetalsperregesetz§ 2
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26854/2#abs-1 (1) Wasserbezieher sind diejenigen natürlichen oder juristischen Personen, die von einem Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung (Wasserversorgungsunternehmen) mit Ruhrwasser beliefert werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26854/2#abs-2 (2) Wasserentnehmer sind die Eigentümer, Pächter und sonstigen Nutzungsberechtigten von Anlagen, durch die Ruhrwasser entnommen wird. Der Eigentümer und der Pächter oder sonstige Nutzungsberechtigte einer Anlage haften für den Biggebeitrag als Gesamtschuldner.