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Verordnung zur Neuordnung der Sparkassen im Kreis Gütersloh§ 2
Stand: 26.08.2026
Die Stadt Gütersloh und der Kreis Gütersloh haben zur Übernahme der Gewährträgerschaft der bisherigen Stadtsparkasse Gütersloh einen Sparkassenzweckverband zu bilden. Der Sparkassenzweckverband haftet für die Verbindlichkeiten der Sparkasse gemäß § 5 SpkG.