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§ 2 NW_26840 (Nordrhein-Westfalen)

Verordnung zur Neuordnung der Sparkassen im Kreis Gütersloh

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Stadt Gütersloh und der Kreis Gütersloh haben zur Übernahme der Gewährträgerschaft der bisherigen Stadtsparkasse Gütersloh einen Sparkassenzweckverband zu bilden. Der Sparkassenzweckverband haftet für die Verbindlichkeiten der Sparkasse gemäß § 5 SpkG.