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Verordnung zur Neuordnung der Sparkassen im Kreis Gütersloh§ 1
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26840/1#abs-1 (1) Die Zweigstellen der Kreissparkasse Wiedenbrück im Gebiet der Stadt Gütersloh - Avenwedde, Avenwedde-West, Friedrichsdorf und Spexard - sind auf die Stadtsparkasse Gütersloh zu übertragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26840/1#abs-2 (2) Die Zweigstellen der Sparkasse Warendorf in der Gemeinde Harsewinkel - Greffen, Harsewinkel, Harsewinkel-Ostheide, Harsewinkel-Rövekamp und Marienfeld - sind auf die Stadtsparkasse Gütersloh zu übertragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26840/1#abs-3 (3) Zwischen den beteiligten Sparkassen ist ein angemessener Ausgleich herbeizuführen.