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§ 1 NW_26840 (Nordrhein-Westfalen)

Verordnung zur Neuordnung der Sparkassen im Kreis Gütersloh

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Zweigstellen der Kreissparkasse Wiedenbrück im Gebiet der Stadt Gütersloh - Avenwedde, Avenwedde-West, Friedrichsdorf und Spexard - sind auf die Stadtsparkasse Gütersloh zu übertragen.

(2) Die Zweigstellen der Sparkasse Warendorf in der Gemeinde Harsewinkel - Greffen, Harsewinkel, Harsewinkel-Ostheide, Harsewinkel-Rövekamp und Marienfeld - sind auf die Stadtsparkasse Gütersloh zu übertragen.

(3) Zwischen den beteiligten Sparkassen ist ein angemessener Ausgleich herbeizuführen.