(1) Die Zweigstellen der Kreissparkasse Wiedenbrück im Gebiet der Stadt Gütersloh - Avenwedde, Avenwedde-West, Friedrichsdorf und Spexard - sind auf die Stadtsparkasse Gütersloh zu übertragen.
(2) Die Zweigstellen der Sparkasse Warendorf in der Gemeinde Harsewinkel - Greffen, Harsewinkel, Harsewinkel-Ostheide, Harsewinkel-Rövekamp und Marienfeld - sind auf die Stadtsparkasse Gütersloh zu übertragen.
(3) Zwischen den beteiligten Sparkassen ist ein angemessener Ausgleich herbeizuführen.