Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung des Abkommens über die Beteiligung des Landes Nordrhein-Westfalen an den zugunsten von Unternehmen des Steinkohlenbergbaus in Nordrhein-Westfalen zu gewährenden Beihilfen zu den Schrumpfungslasten

Bekanntmachung des Abkommens über die Beteiligung des Landes Nordrhein-Westfalen an den …

§ 3 Bewilligungsverfahren, Ausgaben,Rückzahlung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26815/3#abs-1 (1) Bewilligungsstelle für die Gewährung von Beihilfen zu den Schrumpfungslasten ist das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft oder eine vom Bundesminister für Wirtschaft bestimmte Stelle.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26815/3#abs-2 (2) Die Bewilligungsstelle stellt zugleich für Bund und Land fest

1. das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Bescheid, in dem die Verpflichtung des Bundes zur Zahlung einer Beihilfe nach Maßgabe der Verträge im Sinne von § 1 dem Grunde nach festgestellt wird (Feststellungsbescheid), und

2. die sachliche und rechnerische Richtigkeit für den Betrag der jeweiligen Leistung und den Landesanteil

und übersendet eine Ausfertigung des Feststellungsbescheides und des Zuwendungsbescheides nebst dazugehörendem Feststellungsvermerk an das Land.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26815/3#abs-3 (3) Bund und Land gewähren ihre Anteile an den Leistungen jeweils gleichzeitig und unmittelbar zu den in den Zuwendungsbescheiden festgesetzten Fälligkeitsterminen aus ihren Kassen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26815/3#abs-4 (4) Der Bund wird rechtzeitig vor Beginn eines Haushaltsjahres die voraussichtlichen Ausgaben mit der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Stelle abstimmen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26815/3#abs-5 (5) Soweit gewährte Leistungen zurückgezahlt werden, wird die Bewilligungsstelle für die unverzügliche Überweisung der anteiligen Beträge an das Land Sorge tragen, wenn das Land seinen Verpflichtungen nach § 2 nachgekommen ist.

§ 2 § 4