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# § 3 NW_26815 (Nordrhein-Westfalen) — Bewilligungsverfahren, Ausgaben,Rückzahlung

Bekanntmachung des Abkommens über die Beteiligung des Landes Nordrhein-Westfalen an den zugunsten von Unternehmen des Steinkohlenbergbaus in Nordrhein-Westfalen zu gewährenden Beihilfen zu den Schrumpfungslasten  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bewilligungsstelle für die Gewährung von Beihilfen zu den Schrumpfungslasten ist das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft oder eine vom Bundesminister für Wirtschaft bestimmte Stelle.

(2) Die Bewilligungsstelle stellt zugleich für Bund und Land fest

1. das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Bescheid, in dem die Verpflichtung des Bundes zur Zahlung einer Beihilfe nach Maßgabe der Verträge im Sinne von § 1 dem Grunde nach festgestellt wird (Feststellungsbescheid), und

2. die sachliche und rechnerische Richtigkeit für den Betrag der jeweiligen Leistung und den Landesanteil

und übersendet eine Ausfertigung des Feststellungsbescheides und des Zuwendungsbescheides nebst dazugehörendem Feststellungsvermerk an das Land.

(3) Bund und Land gewähren ihre Anteile an den Leistungen jeweils gleichzeitig und unmittelbar zu den in den Zuwendungsbescheiden festgesetzten Fälligkeitsterminen aus ihren Kassen.

(4) Der Bund wird rechtzeitig vor Beginn eines Haushaltsjahres die voraussichtlichen Ausgaben mit der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Stelle abstimmen.

(5) Soweit gewährte Leistungen zurückgezahlt werden, wird die Bewilligungsstelle für die unverzügliche Überweisung der anteiligen Beträge an das Land Sorge tragen, wenn das Land seinen Verpflichtungen nach § 2 nachgekommen ist.

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Zitiervorschlag: § 3 NW_26815 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26815/3

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