Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung des Abkommens über die Beteiligung des Landes Nordrhein-Westfalen an den zugunsten von Gesellschaften des Steinkohlenbergbaus in Nordrhein-Westfalen zu übernehmenden Erb- und Streckungslasten

Bekanntmachung des Abkommens über die Beteiligung des Landes Nordrhein-Westfalen an den …

Art 4 Bewilligungsverfahren, Ausgaben, Rückzahlung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26813/4#abs-1 (1) Bewilligungsstelle für die Gewährung von Erblasten und Streckungslasten ist der Bundesbeauftragte oder eine vom Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen bestimmte Stelle.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26813/4#abs-2 (2) Die Bewilligungsstelle stellt die sachliche und rechnerische Richtigkeit für den Gesamtbetrag der jeweiligen Leistung und den Landesanteil fest und übersendet eine Ausfertigung des Feststellungsvermerks sowie des Bewilligungsbescheides an das Land.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26813/4#abs-3 (3) Bund und Land gewähren ihre Anteile an den Leistungen jeweils gleichzeitig und unmittelbar zu den in den Bewilligungsbescheiden festgesetzten Fälligkeitsterminen aus ihren Kassen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26813/4#abs-4 (4) Der Bund wird rechtzeitig vor Beginn eines Haushaltsjahres die voraussichtlichen Ausgaben mit der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Stelle abstimmen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26813/4#abs-5 (5) Soweit gewährte Leistungen zurückgezahlt werden, wird die Bewilligungsstelle für die unverzügliche Überweisung der anteiligen Beträge an das Land Sorge tragen, wenn das Land seinen Verpflichtungen nach Artikel 3 nachgekommen ist.

Art 3 Art 5