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# Art 4 NW_26813 (Nordrhein-Westfalen) — Bewilligungsverfahren, Ausgaben, Rückzahlung

Bekanntmachung des Abkommens über die Beteiligung des Landes Nordrhein-Westfalen an den zugunsten von Gesellschaften des Steinkohlenbergbaus in Nordrhein-Westfalen zu übernehmenden Erb- und Streckungslasten  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bewilligungsstelle für die Gewährung von Erblasten und Streckungslasten ist der Bundesbeauftragte oder eine vom Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen bestimmte Stelle.

(2) Die Bewilligungsstelle stellt die sachliche und rechnerische Richtigkeit für den Gesamtbetrag der jeweiligen Leistung und den Landesanteil fest und übersendet eine Ausfertigung des Feststellungsvermerks sowie des Bewilligungsbescheides an das Land.

(3) Bund und Land gewähren ihre Anteile an den Leistungen jeweils gleichzeitig und unmittelbar zu den in den Bewilligungsbescheiden festgesetzten Fälligkeitsterminen aus ihren Kassen.

(4) Der Bund wird rechtzeitig vor Beginn eines Haushaltsjahres die voraussichtlichen Ausgaben mit der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Stelle abstimmen.

(5) Soweit gewährte Leistungen zurückgezahlt werden, wird die Bewilligungsstelle für die unverzügliche Überweisung der anteiligen Beträge an das Land Sorge tragen, wenn das Land seinen Verpflichtungen nach Artikel 3 nachgekommen ist.

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Zitiervorschlag: Art 4 NW_26813 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26813/4

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