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WPVG NRW§ 5 Vorstand
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26760/5#abs-1 (1) Der Vorstand besteht aus drei bis neun Mitgliedern, die von der Vertreterversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt werden;
Vorstandsmitglieder dürfen nicht zugleich Mitglied der Vertreterversammlung sein.
Die Mitglieder des Vorstandes müssen mehrheitlich dem Versorgungswerk angehören. Das Nähere regelt die Satzung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26760/5#abs-2 (2) Der Vorstand wählt nach näherer Bestimmung in der Satzung aus seiner Mitte eine Präsidentin oder einen Präsidenten als Vorsitz und eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten als Stellvertretung, die dem Versorgungswerk angehören müssen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26760/5#abs-3 (3) Der Vorstand überwacht die Geschäftsführung des Versorgungswerks und bestimmt die Grundsätze der Geschäftspolitik. Das Nähere über die Aufgaben, den Geschäftsgang und die Rechtsverhältnisse des Vorstands regelt die Satzung. In der Satzung können dem Vorstand ausdrücklich bestimmte Geschäftsführungsaufgaben übertragen werden.