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WPVG NRW

§ 6 Geschäftsführung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26760/6#abs-1 (1) Die Mitglieder der Geschäftsführung werden vom Vorstand bestellt. Die Geschäftsführung besteht aus mindestens zwei Personen. Das Nähere regelt die Satzung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26760/6#abs-2 (2) Die Geschäftsführung führt die Geschäfte des Versorgungswerks, soweit Aufgaben der Geschäftsführung nicht gemäß § 5 Absatz 3 dem Vorstand zugewiesen sind. In der Satzung kann geregelt werden, dass die Geschäftsführung für die Wahl der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers sowie für die Feststellung des Jahresabschlusses von verbundenen Unternehmen der Zustimmung der Vertreterversammlung bedarf.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26760/6#abs-3 (3) Die Geschäftsführung vertritt das Versorgungswerk gerichtlich und außergerichtlich. Dabei wird das Versorgungswerk durch zwei Mitglieder der Geschäftsführung gemeinschaftlich vertreten. Die Satzung kann auch bestimmen, dass ein einzelnes Mitglied der Geschäftsführung in Gemeinschaft mit einer beim Versorgungswerk beschäftigten Person, die durch Beschluss des Vorstands mit Zeichnungsbefugnis ausgestattet wurde, zur Vertretung des Versorgungswerks befugt ist.

§ 5 § 7