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# § 5 NW_26760 (Nordrhein-Westfalen) — Vorstand

WPVG NRW  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Vorstand besteht aus drei bis neun Mitgliedern, die von der Vertreterversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt werden;

Vorstandsmitglieder dürfen nicht zugleich Mitglied der Vertreterversammlung sein.

Die Mitglieder des Vorstandes müssen mehrheitlich dem Versorgungswerk angehören. Das Nähere regelt die Satzung.

(2) Der Vorstand wählt nach näherer Bestimmung in der Satzung aus seiner Mitte eine Präsidentin oder einen Präsidenten als Vorsitz und eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten als Stellvertretung, die dem Versorgungswerk angehören müssen.

(3) Der Vorstand überwacht die Geschäftsführung des Versorgungswerks und bestimmt die Grundsätze der Geschäftspolitik. Das Nähere über die Aufgaben, den Geschäftsgang und die Rechtsverhältnisse des Vorstands regelt die Satzung. In der Satzung können dem Vorstand ausdrücklich bestimmte Geschäftsführungsaufgaben übertragen werden.

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Zitiervorschlag: § 5 NW_26760 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26760/5

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