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WPVG NRW

§ 4 Vertreterversammlung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26760/4#abs-1 (1) Die Vertreterversammlung besteht aus 15 Mitgliedern. Die Mitglieder und die in der Satzung vorgesehene Anzahl von Ersatzmitgliedern werden für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wählbar und wahlberechtigt sind nur Mitglieder des Versorgungswerks. Die Einzelheiten zur Wahlberechtigung, Wählbarkeit und zum Wahlverfahren werden in der Satzung oder in einer Wahlordnung geregelt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26760/4#abs-2 (2) Die Vertreterversammlung beschließt über

1. Erlaß und Änderung der Satzung sowie der Wahlordnung;

2. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes in den in der Satzung vorgesehenen Fällen;

3. Wahl der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers auf Vorschlag des Vorstands;

4. Feststellung des Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstandes;

5. die Festsetzung der Beiträge und Bemessung der Leistungen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26760/4#abs-3 (3) Die Vertreterversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens acht ihrer Mitglieder anwesend sind. Sie faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, im Falle der Nummern 1 und 2 des Absatzes 2 mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse können im elektronischen oder schriftlichen Verfahren gefasst werden; die Einzelheiten werden in der Satzung geregelt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26760/4#abs-4 (4) Die Vertreterversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Der Vorstand sowie ein Drittel der Mitglieder der Vertreterversammlung können jederzeit die Einberufung verlangen.

§ 3 § 5