Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / WPVG NRW
WPVG NRW§ 3 Organe
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26760/3#abs-1 (1) Organe des Versorgungswerks sind
1. die Vertreterversammlung;
2. der Vorstand und
3. die Geschäftsführung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26760/3#abs-2 (2) Nach Ablauf der Amtszeit führen die Organmitglieder ihre Geschäfte grundsätzlich bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolge fort. Das Nähere regelt die Satzung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26760/3#abs-3 (3) Die Mitglieder der Vertreterversammlung und des Vorstands üben ihr Amt ehrenamtlich aus. In der Satzung können Regelungen über Kostenerstattungen und Aufwandsentschädigungen vorgesehen werden.