(1) Organe des Versorgungswerks sind
1. die Vertreterversammlung;
2. der Vorstand und
3. die Geschäftsführung.
(2) Nach Ablauf der Amtszeit führen die Organmitglieder ihre Geschäfte grundsätzlich bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolge fort. Das Nähere regelt die Satzung.
(3) Die Mitglieder der Vertreterversammlung und des Vorstands üben ihr Amt ehrenamtlich aus. In der Satzung können Regelungen über Kostenerstattungen und Aufwandsentschädigungen vorgesehen werden.