Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / IHKG
IHKG§ 4
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26752/4#abs-1 (1) Für die Rechnungslegung der Industrie- und Handelskammer sind die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung sinngemäß anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26752/4#abs-2 (2) Die Aufsichtsbehörde stellt die Grundsätze für die Prüfung der Jahresrechnung auf; sie bestimmt durch Rechtsverordnung die Rechnungsprüfungsstelle.