Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / IHKG

IHKG

§ 4

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26752/4#abs-1 (1) Für die Rechnungslegung der Industrie- und Handelskammer sind die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung sinngemäß anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26752/4#abs-2 (2) Die Aufsichtsbehörde stellt die Grundsätze für die Prüfung der Jahresrechnung auf; sie bestimmt durch Rechtsverordnung die Rechnungsprüfungsstelle.

§ 3 § 5