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§ 4 NW_26752 (Nordrhein-Westfalen)

IHKG

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Rechnungslegung der Industrie- und Handelskammer sind die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Aufsichtsbehörde stellt die Grundsätze für die Prüfung der Jahresrechnung auf; sie bestimmt durch Rechtsverordnung die Rechnungsprüfungsstelle.