Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / IHKG IHKG § 5 Stand: 26.08.2026 Nordrhein-Westfalen Die Industrie- und Handelskammer ist befugt, im Rahmen des § 36 der Gewerbeordnung sowie der hierzu ergangenen Vorschriften Sachverständige zu bestellen und zu vereidigen.