Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / LRHG

LRHG

§ 1 Stellung und Sitz

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26728/1#abs-1 (1) Der Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen ist eine selbständige oberste Landesbehörde und als unabhängiges Organ der Finanzkontrolle nur dem Gesetz unterworfen. Im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben unterstützt er insbesondere den Landtag bei seinen Entscheidungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26728/1#abs-2 (2) Der Landesrechnungshof hat seinen Sitz in Düsseldorf.

§ 2