nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 1 NW_26728 (Nordrhein-Westfalen) — Stellung und Sitz

LRHG

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen ist eine selbständige oberste Landesbehörde und als unabhängiges Organ der Finanzkontrolle nur dem Gesetz unterworfen. Im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben unterstützt er insbesondere den Landtag bei seinen Entscheidungen.

(2) Der Landesrechnungshof hat seinen Sitz in Düsseldorf.