Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / KAG
KAG§ 4 Gebühren (Allgemeines)
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26714/4#abs-1 (1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände können Gebühren erheben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26714/4#abs-2 (2) Gebühren sind Geldleistungen, die als Gegenleistung für eine besondere Leistung - Amtshandlung oder sonstige Tätigkeit - der Verwaltung (Verwaltungsgebühren) oder für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen (Benutzungsgebühren) erhoben werden.
Wird zitiert von 70 Entscheidungen zu § 4 KAG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 27.11.1972 – 2 A 905/69
- VG Arnsberg, 12.12.2006 – 11 K 2874/05Zitiert von 2
- VG Arnsberg, 12.12.2006 – 11 K 2915/05Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 19.06.2013 – 1 K 4458/11Zitiert von 1
- OVG NRW, 27.03.1991 – 9 A 2487/89Zitiert von 4
- OVG NRW, 23.08.2001 – 9 A 201/99Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 29.08.2023 – 15 A 3204/20Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 13.07.2023 – 5 K 8844/21
- VG Düsseldorf, 25.04.2023 – 5 L 614/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 KAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.