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Verordnung über Einigungsstellen§ 6 Einigungsverhandlung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26671/6#abs-1 (1) Die Verhandlung ist nicht öffentlich; der Vorsitzende kann bei Vorliegen eines berechtigten Interesses Dritten die Anwesenheit gestatten. § 128 Abs. 1 und § 136 der Zivilprozeßordnung gelten sinngemäß.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26671/6#abs-2 (2) Die Einigungsstelle kann Zeugen und Sachverständige anhören. Das Erscheinen vor der Einigungsstelle ist für diese Personen freiwillig. Die Beeidigung von Zeugen oder Sachverständigen oder einer Partei ist nicht zulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26671/6#abs-3 (3) Der Vorsitzende kann den anwesenden Personen die Geheimhaltung von Tatsachen, die ihnen durch das Verfahren bekannt werden, zur Pflicht machen.