Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über Einigungsstellen
Verordnung über Einigungsstellen§ 7 Ladungsfrist
Stand: 26.08.2026
Zur mündlichen Verhandlung werden die Parteien von dem Vorsitzenden geladen. Die Ladungsfrist beträgt drei Tage; sie kann vom Vorsitzenden abgekürzt oder verlängert werden.