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Verordnung über Einigungsstellen

§ 4 Beisitzer

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26671/4#abs-1 (1) Die Beisitzer sollen im Bezirk der Einigungsstelle tätige, angesehene Gewerbetreibende und Verbraucher sein. Als Gewerbetreibende gelten auch vertretungsberechtigte Mitglieder von Gesellschaftsorganen, Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte. Soweit die Einigungsstelle mit Verbrauchern als Beisitzern zu besetzen ist, sollen diese in Verbraucherfragen erfahren sein und ihren Hauptwohnsitz im Bezirk der Einigungsstelle haben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26671/4#abs-2 (2) Die geschäftsführende Industrie- und Handelskammer hat die Liste der Beisitzer rechtzeitig für das Kalenderjahr aufzustellen. Sie hat dabei die Vorschläge der ihr nicht angehörenden Gewerbetreibenden des Bezirks der Einigungsstelle für die Besetzung mit Gewerbetreibenden und die Vorschläge der Verbraucher-Zentrale Nordrhein-Westfalen e. V. für die Besetzung mit Verbrauchern zu berücksichtigen. Die Liste der Beisitzer ist im Mitteilungsblatt oder in sonst geeigneter Weise bekanntzugeben.

III.

Verfahren

§ 3 § 5