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# § 4 NW_26671 (Nordrhein-Westfalen) — Beisitzer

Verordnung über Einigungsstellen  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Beisitzer sollen im Bezirk der Einigungsstelle tätige, angesehene Gewerbetreibende und Verbraucher sein. Als Gewerbetreibende gelten auch vertretungsberechtigte Mitglieder von Gesellschaftsorganen, Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte. Soweit die Einigungsstelle mit Verbrauchern als Beisitzern zu besetzen ist, sollen diese in Verbraucherfragen erfahren sein und ihren Hauptwohnsitz im Bezirk der Einigungsstelle haben.

(2) Die geschäftsführende Industrie- und Handelskammer hat die Liste der Beisitzer rechtzeitig für das Kalenderjahr aufzustellen. Sie hat dabei die Vorschläge der ihr nicht angehörenden Gewerbetreibenden des Bezirks der Einigungsstelle für die Besetzung mit Gewerbetreibenden und die Vorschläge der Verbraucher-Zentrale Nordrhein-Westfalen e. V. für die Besetzung mit Verbrauchern zu berücksichtigen. Die Liste der Beisitzer ist im Mitteilungsblatt oder in sonst geeigneter Weise bekanntzugeben.

III.

Verfahren

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Zitiervorschlag: § 4 NW_26671 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26671/4

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