Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über Einigungsstellen
Verordnung über Einigungsstellen§ 3 Vorsitzender
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26671/3#abs-1 (1) Die geschäftsführende Industrie- und Handelskammer ernennt den Vorsitzenden und mindestens einen Stellvertreter auf die Dauer von vier Kalenderjahren. Vor der Ernennung sind die Handwerkskammern, deren Bezirke sich ganz oder teilweise mit dem Bezirk der Einigungsstelle decken (beteiligte Handwerkskammern), und die Verbraucher-Zentrale Nordrhein-Westfalen e. V. zu hören.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26671/3#abs-2 (2) Die geschäftsführende Industrie- und Handelskammer hat die Ernennung zu widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.