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§ 3 NW_26671 (Nordrhein-Westfalen) — Vorsitzender

Verordnung über Einigungsstellen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die geschäftsführende Industrie- und Handelskammer ernennt den Vorsitzenden und mindestens einen Stellvertreter auf die Dauer von vier Kalenderjahren. Vor der Ernennung sind die Handwerkskammern, deren Bezirke sich ganz oder teilweise mit dem Bezirk der Einigungsstelle decken (beteiligte Handwerkskammern), und die Verbraucher-Zentrale Nordrhein-Westfalen e. V. zu hören.

(2) Die geschäftsführende Industrie- und Handelskammer hat die Ernennung zu widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.