Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über Einigungsstellen
Verordnung über Einigungsstellen§ 2 Aufsicht
Stand: 26.08.2026
Die Aufsicht über die Einigungsstellen übt das für die Angelegenheiten der Wirtschaft zuständige Ministerium (Aufsichtsbehörde) aus.
II.
Organisation