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Verordnung über Einigungsstellen

§ 8 Persönliches Erscheinen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26671/8#abs-1 (1) Ordnet der Vorsitzende das persönliche Erscheinen der Parteien an, so ist die Ladung der Partei selbst zuzustellen, auch wenn sie einen Vertreter bestellt hat. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26671/8#abs-2 (2) Ordnungsgelder nach § 15 Absatz 5 Satz 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb werden wie Beiträge der Industrie- und Handelskammer eingezogen und beigetrieben. Die eingehenden Beträge verbleiben der geschäftsführenden Industrie- und Handelskammer.

§ 7 § 9