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NachbG NRW§ 36 Standort der Einfriedigung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26658/36#abs-1 (1) Die Einfriedigung ist auf der Grenze zu errichten, wenn sie
a) zwischen bebauten oder gewerblich genutzten Grundstücken
oder
b) zwischen einem bebauten oder gewerblich genutzten und einem Grundstück der in § 32 Abs. 2 genannten Art liegt.
In allen übrigen Fällen ist sie entlang der Grenze zu errichten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26658/36#abs-2 (2) Die Einfriedigung muß von der Grenze eines Grundstücks, das außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt und nicht in einem Bebauungsplan als Bauland festgesetzt ist, 0,50 m zurückbleiben, auch wenn ein Verlangen nach § 32 Abs. 1 Satz 1 oder § 33 nicht gestellt worden ist. Dies gilt nicht gegenüber Grundstücken,
a) die in gleicher Weise wie das einzufriedigende bewirtschaftet werden oder
b) für die nach Lage, Beschaffenheit oder Größe eine Bearbeitung mit landwirtschaftlichem Gerät nicht in Betracht kommt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26658/36#abs-3 (3) Absatz 2 Satz 1 gilt nicht, wenn die Einfriedigung bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhanden ist und ihr Abstand dem bisherigen Recht entspricht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26658/36#abs-4 (4) Der Anspruch auf Beseitigung einer Einfriedigung, die einen geringeren als den nach Absatz 2 vorgeschriebenen Abstand einhält, ist ausgeschlossen, wenn der Nachbar nicht binnen drei Jahren nach der Errichtung Klage auf Beseitigung erhoben hat.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26658/36#abs-5 (5) Wird eine Einfriedigung, mit der ein geringerer als der nach Absatz 2 vorgeschriebene Abstand eingehalten wird, durch eine andere ersetzt, so gilt Absatz 2.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26658/36#abs-6 (6) Ist die nicht auf der Grenze zu errichtende Einfriedigung eine Hecke, so sind die für Hecken geltenden Vorschriften des XI. Abschnitts anzuwenden.