Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / NachbG NRW
NachbG NRW§ 33 Einfriedigungspflicht des Störers
Stand: 26.08.2026
Gehen unzumutbare Beeinträchtigungen von einem bebauten oder gewerblich genutzten Grundstück aus, so hat der Eigentümer dieses auf Verlangen des Eigentümers des Nachbargrundstücks insoweit einzufriedigen, als dadurch die Beeinträchtigungen verhindert oder, falls dies nicht möglich oder zumutbar ist, gemildert werden können.