Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / NachbG NRW
NachbG NRW§ 29
Stand: 26.08.2026
Bauliche Anlagen sind so einzurichten, daß Abwässer und andere Flüssigkeiten nicht auf das Nachbargrundstück übertreten.
IX. Abschnitt
Bodenerhöhungen, Aufschichtungen und
sonstige Anlagen