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§ 29 NW_26658 (Nordrhein-Westfalen)

NachbG NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bauliche Anlagen sind so einzurichten, daß Abwässer und andere Flüssigkeiten nicht auf das Nachbargrundstück übertreten.

IX. Abschnitt

Bodenerhöhungen, Aufschichtungen und

sonstige Anlagen