Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / NachbG NRW
NachbG NRW§ 28 Anbringen von Sammel- und Abflußeinrichtungen
Stand: 29.12.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26658/28#abs-1 (1) Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten eines Grundstücks, die aus besonderem Rechtsgrund verpflichtet sind, das von den baulichen Anlagen eines Nachbargrundstücks tropfende oder abgeleitete oder von dem Nachbargrundstück übertretende Niederschlagwasser aufzunehmen, sind berechtigt, auf eigene Kosten besondere Sammel- und Abflußeinrichtungen an der baulichen Anlage des traufberechtigten Nachbarn anzubringen, wenn die damit verbundene Beeinträchtigung nicht erheblich ist. Sie haben diese Einrichtungen zu unterhalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26658/28#abs-2 (2) Für die Anzeige und die Verpflichtung zum Schadensersatz gelten die §§ 16 und 17 entsprechend.
VIII. Abschnitt
Abwässer
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 28 NachbG NRW →
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