Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / NotVG NW
NotVG NW§ 2 Mitgliedschaft
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26644/2#abs-1 (1) Mitglieder des Versorgungswerks sind die zur hauptberuflichen Amtsausübung als Notarin oder Notar bestellten Mitglieder der Rheinischen Notarkammer und die im Dienstverhältnis zum Land Nordrhein-Westfalen stehenden Notarassessorinnen und Notarassessoren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26644/2#abs-2 (2) Die Satzung kann ein Höchsteintrittsalter vorsehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26644/2#abs-3 (3) Die Satzung kann vorsehen, daß
1. Mitglieder bei Nachweis einer anderen Versorgung auf Antrag von der Mitgliedschaft oder von der Beitragspflicht ganz oder teilweise befreit werden;
2. die Mitgliedschaft erhalten bleibt, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 in der Person eines Mitglieds fortfallen.