Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / NotVG NW

NotVG NW

§ 2 Mitgliedschaft

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26644/2#abs-1 (1) Mitglieder des Versorgungswerks sind die zur hauptberuflichen Amtsausübung als Notarin oder Notar bestellten Mitglieder der Rheinischen Notarkammer und die im Dienstverhältnis zum Land Nordrhein-Westfalen stehenden Notarassessorinnen und Notarassessoren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26644/2#abs-2 (2) Die Satzung kann ein Höchsteintrittsalter vorsehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26644/2#abs-3 (3) Die Satzung kann vorsehen, daß

1. Mitglieder bei Nachweis einer anderen Versorgung auf Antrag von der Mitgliedschaft oder von der Beitragspflicht ganz oder teilweise befreit werden;

2. die Mitgliedschaft erhalten bleibt, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 in der Person eines Mitglieds fortfallen.

§ 1 § 3