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NotVG NW

§ 1 Errichtung, Aufgabe

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26644/1#abs-1 (1) Es wird eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Namen ,,Notarversorgungswerk Köln" errichtet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26644/1#abs-2 (2) Sitz der Anstalt ist Köln.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26644/1#abs-3 (3) Das Versorgungswerk leistet seinen Mitgliedern und sonstigen Leistungsberechtigten Versorgung nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Satzung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26644/1#abs-4 (4) Das Versorgungswerk erbringt seine Leistungen ausschließlich aus eigenen Mitteln.

§ 2