(1) Mitglieder des Versorgungswerks sind die zur hauptberuflichen Amtsausübung als Notarin oder Notar bestellten Mitglieder der Rheinischen Notarkammer und die im Dienstverhältnis zum Land Nordrhein-Westfalen stehenden Notarassessorinnen und Notarassessoren.
(2) Die Satzung kann ein Höchsteintrittsalter vorsehen.
(3) Die Satzung kann vorsehen, daß
1. Mitglieder bei Nachweis einer anderen Versorgung auf Antrag von der Mitgliedschaft oder von der Beitragspflicht ganz oder teilweise befreit werden;
2. die Mitgliedschaft erhalten bleibt, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 in der Person eines Mitglieds fortfallen.