Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / NotVG NW
NotVG NW§ 15 Übergangsregelungen
Stand: 26.08.2026
Wer bei Inkrafttreten der Satzung die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 erfüllt und
1. das 45. Lebensjahr nicht vollendet hat, wird Mitglied des Versorgungswerks; sie oder er kann nach Maßgabe der Satzung auf Antrag von der Mitgliedschaft oder der Beitragspflicht ganz oder teilweise befreit werden;
2. das 45. Lebensjahr, nicht aber das 68. Lebensjahr vollendet hat, wird nach Maßgabe der Satzung auf Antrag Mitglied des Versorgungswerks.