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§ 15 NW_26644 (Nordrhein-Westfalen) — Übergangsregelungen

NotVG NW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wer bei Inkrafttreten der Satzung die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 erfüllt und

1. das 45. Lebensjahr nicht vollendet hat, wird Mitglied des Versorgungswerks; sie oder er kann nach Maßgabe der Satzung auf Antrag von der Mitgliedschaft oder der Beitragspflicht ganz oder teilweise befreit werden;

2. das 45. Lebensjahr, nicht aber das 68. Lebensjahr vollendet hat, wird nach Maßgabe der Satzung auf Antrag Mitglied des Versorgungswerks.