Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / NotVG NW
NotVG NW§ 14 Amtsdauer
Stand: 26.08.2026
Amtsträgerinnen und Amtsträger des Versorgungswerks, die nach diesem Gesetz oder der Satzung bestellt worden sind, führen ihr Amt bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolge fort.