Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / RAVG NW
RAVG NW§ 2 Mitgliedschaft
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26643/2#abs-1 (1) Mitglied des Versorgungswerks ist jede natürliche Person, die als Rechtsanwalt, Syndikusrechtsanwalt, niedergelassener europäischer Rechtsanwalt, niedergelassener europäischer Syndikusrechtsanwalt oder die nach § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 64) geändert worden ist, Mitglied einer der Aufsicht des Landes Nordrhein-Westfalen unterstehenden Rechtsanwaltskammer ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26643/2#abs-2 (2) Die Satzung kann ein Höchsteintrittsalter vorsehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26643/2#abs-3 (3) Die Satzung kann vorsehen, dass
1. Mitglieder bei Nachweis einer anderen Versorgung auf Antrag von der Mitgliedschaft oder Beitragspflicht ganz oder teilweise befreit werden;
2. Mitglieder bis zum Ablauf von fünf vollen Kalenderjahren
a) nach ihrer erstmaligen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft,
b) nach erstmaliger Aufnahme in eine Rechtsanwaltskammer im Sinne des Absatzes 1 gemäß § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung in der jeweils geltenden Fassung oder
c) nach erstmaliger Erteilung der Erlaubnis im Sinne von § 209 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung;
längstens bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres teilweise von der Beitragspflicht befreit werden und
3. die Mitgliedschaft erhalten bleibt, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 in der Person eines Mitglieds fortfallen.