Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / RAVG NW
RAVG NW§ 1 Errichtung, Aufgabe
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26643/1#abs-1 (1) Es wird eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Namen ,,Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen" mit dem Sitz in Düsseldorf errichtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26643/1#abs-2 (2) Das Versorgungswerk leistet seinen Mitgliedern und sonstigen Leistungsberechtigten Versorgung nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Satzung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26643/1#abs-3 (3) Das Versorgungswerk erbringt seine Leistungen ausschließlich aus eigenen Mitteln.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 1 RAVG NW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 30.05.2018 – 4 A 3023/15
- VG Düsseldorf, 18.03.2026 – 20 K 3557/25
- VG Köln, 15.05.2017 – 7 L 50/17
- VG Köln, 14.03.2017 – 7 K 5145/15Zitiert von 3
- VG Düsseldorf, 18.10.2006 – 20 K 4941/05
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.