Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / RAVG NW

RAVG NW

§ 1 Errichtung, Aufgabe

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26643/1#abs-1 (1) Es wird eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Namen ,,Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen" mit dem Sitz in Düsseldorf errichtet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26643/1#abs-2 (2) Das Versorgungswerk leistet seinen Mitgliedern und sonstigen Leistungsberechtigten Versorgung nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Satzung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26643/1#abs-3 (3) Das Versorgungswerk erbringt seine Leistungen ausschließlich aus eigenen Mitteln.

§ 2