Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / RAVG NW
RAVG NW§ 3 Organe, Ehrenamtlichkeit
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26643/3#abs-1 (1) Organe des Versorgungswerks sind
1. die Vertreterversammlung;
2. der Vorstand;
3. die Präsidentin oder der Präsident und
4. die Geschäftsführung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26643/3#abs-2 (2) Die Tätigkeit als Mitglied der Vertreterversammlung und des Vorstands sowie die Tätigkeit als Präsidentin oder Präsident wird ehrenamtlich ausgeübt. Gleiches gilt für die Tätigkeit als Mitglied eines Ausschusses des Versorgungswerks. Es wird eine angemessene Entschädigung für den mit der Tätigkeit verbundenen Aufwand sowie eine Reisekostenerstattung gewährt.